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Die Rechtsstellung der Flüchtlinge


Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951

verkündet mit Gesetz vom 01.09.1953 (BGB. II S. 559), in Kraft getreten am 22.04.1954 gemäß
Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 25.04.1954 (BGB 1. II S. 619)

Präambel

Die hohen vertragschließenden Teile

in der Erwägung, dass die Satzung der Vereinten Nationen und die am 10. Dezember 1948
von der Generalversammlung angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den
Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und
Grundfreiheiten genießen sollen,

in der Erwägung, dass die Organisation der Vereinten Nationen wiederholt die tiefe
Verantwortung zum Ausdruck gebracht hat, die sie für die Flüchtlinge empfindet, und sich
bemüht hat, diesen in möglichst großem Umfange die Ausübung der Menschenrechte und der
Grundfreiheiten zu sichern,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, frühere internationale Vereinbarungen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge zu revidieren und zusammenzufassen und den
Anwendungsbereich dieser Regelungen sowie den dadurch gewährleisteten Schutz durch eine
neue Vereinbarung zu erweitern,

in der Erwägung, dass sich aus der Gewährung des Asylrechts nicht zumutbare schwere
Belastungen für einzelne Länder ergeben können und dass eine befriedigende Lösung des
Problems, dessen internationalen Umfang und Charakter die Organisation der Vereinten
Nationen anerkannt hat, ohne internationale Zusammenarbeit unter diesen Umständen nicht
erreicht werden kann,

in dem Wunsche, dass alle Staaten in Anerkennung des sozialen und humanitären Charakters
des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht Stehende tun, um zu vermeiden, dass dieses
Problem zwischenstaatliche Spannungen verursacht,

in Anerkenntnis dessen, dass dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
die Aufgabe obliegt, die Durchführung der internationalen Abkommen zum Schutz der
Flüchtlinge zu überwachen, und dass eine wirksame Koordinierung der zur Lösung dieses
Problems getroffenen Maßnahmen von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hohem
Kommissar abhängen wird,
haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Definition des Begriffs “Flüchtling”

A.
Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck “Flüchtling” auf jede Person Anwendung:
1. Die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in
Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des
Protokolls vom 14. September 1939 oder in Anwendung der Verfassung der
Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling gilt.
Die von der internationalen Flüchtlingsorganisation während der Dauer ihrer Tätigkeit
getroffenen Entscheidungen darüber, dass jemand nicht als Flüchtling im Sinne ihres
Statuts anzusehen ist, stehen dem Umstand nicht entgegen, dass die
Flüchtlingseigenschaft Personen zuerkannt wird, die die Voraussetzungen der Ziffer 2
dieses Artikels erfüllen;

2. die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der
begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,
und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser
Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge
solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten
Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der
Ausdruck “das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,” auf jedes der Länder,
dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen,
auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in
Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.

B.

1. Im Sinne dieses Abkommens können die im Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
“Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind,” in dem Sinne verstanden
werden, dass es sich entweder um
a) “Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind” – oder
b) “Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind”,
handelt. Jeder vertragschließende Staat wird zugleich mit der Unterzeichnung, der
Ratifikation oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, welche Bedeutung er diesem
Ausdruck vom Standpunkt der von ihm aufgrund dieses Abkommens übernommenen
Verpflichtung zu geben beabsichtigt.

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

In der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf beschlossene Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden als das Abkommen bezeichnet) nur
auf Personen Anwendung findet, die infolge von vor dem 1. Januar 1951
eingetretenen Ereignissen Flüchtlinge geworden sind,

In der Erwägung, dass seit Annahme des Abkommens neue Kategorien von
Flüchtlingen entstanden sind und dass die betreffenden Flüchtlinge daher
möglicherweise nicht unter das Abkommen fallen,

In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, allen Flüchtlingen im Sinne des
Abkommens unabhängig von dem Stichtag des 1. Januar 1951 die gleiche
Rechtsstellung zu gewähren -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmung
1. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 bis 34 des
Abkommens auf Flüchtlinge im Sinne der nachstehenden Begriffsbestimmung
anzuwenden.

2. Außer für die Anwendung des Absatzes 3 dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
“Flüchtling” im Sinne dieses Protokolls jede unter die Begriffsbestimmung des
Artikels 1 des Abkommens fallende Person, als seien die Worte “infolge von
Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und ...” sowie die Worte
“... infolge solcher Ereignisse” in Artikel 1 Abschnitt A Absatz 2 nicht enthalten.


Textauszug aus dem "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951
(In Kraft getreten am 22. April 1954)"
und dem
"Protokoll über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(In Kraft getreten am 4. Oktober 1967)"
Vollständig als pdf-File auf der Seite www.unhcr.de herunterzuladen
©UNHCR

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